DIN 68 800 Teil 4 – Kapitel 4

Kommentar zu DIN 68 800 Teil 4

Abschnitt 4 Grundsätzliches

Der neue Abschnitt ist aus der Sicht des Verfassers bemerkenswert. Hier werden die Kriterien festgelegt, was in Zukunft alles im Gutachten enthalten sein muss, um daraus eine Sanierung abzuleiten.

Absatz 4.1

Hier steht, dass bei der Planung die jeweiligen im Objekt vorliegenden Bedingungen zu berücksichtigen sind wie Schadensart und -umfang, Bauweise und Bauzustand, Bauteilfeuchte und Befallsursache, um hierauf die Bekämpfungsmaßnahme abzustimmen.

Das bedeutet für die Praxis, dass tatsächlich Untersuchungen stattfinden müssen, wie weit nun ein Befall vorliegt. Am Beispiel eines Hausschwammbefalls bedeutet das, dass geprüft werden muss, ob die Wand 1- oder 2-schalig ist, weil das erhebliche Auswirkungen auf die Hausschwammsanierung hat. Die Befallsart ist festzustellen, da nach der neuen DIN nur noch Echter Hausschwamm in der Wand bekämpft wird. Nassfäule, Kellerschwamm, Fältlingshäute und vor allem auch der Wilde Hausschwamm müssen nicht durch eine Bohrlochimprägnierung in der Wand bekämpft werden.

Wenn also keine genauen Baupläne vorliegen, muss der Untersuchende oder sein Helfer die Wand prüfen. Es gibt Wandaufbauten in Ziegelsteinbauweise, die lassen sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht im Regelverfahren sanieren (z. B. 24er Außenschale, Luftschicht mit Bindersteinen, 115er Innenschale). Das muss also vorher bekannt sein, ansonsten liegt ein fehlerhaftes Gutachten vor.

Die Befallsursache ist gerade hinsichtlich des Pilzbefalls ein wesentliches Merkmal. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Hausschwamm selten eine einzige Ursache für Feuchtigkeitseinwirkung gefunden wird. Meist sind es zwei oder drei, die sich gegenseitig ergänzen und die jede für sich genommen erst einmal gar nicht ernst genommen werden. Dazu gehören z. B. Innendämmungen auf Styroporbasis, bei denen mit methylzellulosehaltigen Klebern (Dispersionskleber) Platten befestigt wurden. Der Taupunkt wird in die Wand verlegt und die Methylzellulose bringt die notwendigen Zelluloseanteile für das Keimen von Hausschwammsporen. Dieses Beispiel soll nur zeigen, mit welchen Feuchtigkeitsbedürfnissen z. B. der Echte Hausschwamm in einer Wandkonstruktion auskommen kann.

Die Bauweise und der Bauzustand sind damit ein wichtiges Kriterium. Da gibt es Wandkonstruktionen (z. B. Bruchsteinwände mit größeren Querschnitten), die lassen sich technisch gesehen nicht vernünftig durch das Bohrlochverfahren imprägnieren. Dort wird eine Hausschwammsanierung nach der in der DIN vorgestellten Regelsanierung nicht funktionieren.

Absatz 4.2

Es wird festgelegt, was zu tun ist, wenn bei verbautem Holz oder Holzwerkstoffen ein Befall durch Holz zerstörende Organismen vorliegt. Zitat: Bei einem Befall durch Holz zerstörende Pilze sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Hier wird leider nicht unterschieden, ob der Pilzbefall aktiv ist oder längst abgestorben ist. Das Problem wurde schon häufiger diskutiert. Es ist sehr schwierig, z. B. beim Hausschwammbefall zu unterscheiden, ob er in Trockenstarre liegt oder ob er bereits abgestorben ist. Aus diesem Grund ist es einfach sicherer, wenn kategorisch bei Pilzbefall eine Bekämpfung durchgeführt wird. Das ist die Auffassung, die sich im Arbeitskreis durchgesetzt hat.

Vor einiger Zeit wurde bei einem Berufsverband in der verbandsinternen Zeitschrift die Frage vom Verfasser gestellt, nach welchen Kriterien z. B. nach einer Heißluftbehandlung die Sachverständigenkollegen eine Beurteilung vornehmen, ob der Hausschwamm noch aktiv ist oder abgetötet ist. Darauf gab es leider keine Antwort.

Das bedeutet, dass der Verfasser offensichtlich mit seinen Entscheidungskriterien für aktiven Befall oder abgestorbenen Befall (Befall in Trockenstarre kann nach dem System des Verfassers eigentlich ignoriert werden) einer der wenigen ist, die das beurteilen und entscheiden können. Es gibt für die Kriterien des Verfassers eine große Erfolgsbilanz, seit 1990, seitdem der Verfasser sich mit alternativen Schwammsanierungsverfahren befasst, gab es keine Sanierungsempfehlung, die nicht funktioniert hat.

Es ist aber klar, dass z. B. ein durch einen nicht mehr lebenden Pilzbefall geschädigter Balken saniert werden muss. Es geht aber darum, ob es eine Bohrlochimprägnierung in der Wand geben muss, wenn der Hausschwammbefall nicht mehr lebt.

Für den Insektenbefall wird festgelegt, dass (Zitat):

bei Lebendbefall tragende Holzbauteile durch Holz zerstörende Insekten geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind. Für alle übrigen Hölzer ist bei Insektenbefall die Notwendigkeit von Bekämpfungsmaßnahmen sorgfältig zu prüfen, insbesondere dann, wenn durch diesen Befall tragende oder aussteifende Hölzer gefährdet sind.

Was heißt das für die Praxis? Das bedeutet, dass erst einmal ein Monitoring durchgeführt werden muss, ob der Insektenbefall noch aktiv ist. Hier wird keine Rücksicht auf die Eigenschaften der verschiedenen Insekten genommen.

Dazu ein Beispiel aus der Praxis. Ein Dachstuhl soll zu einem Wohnraum ausgebaut werden. Bei den Sanierungsarbeiten werden überraschend (weil natürlich kein Gutachten erstellt wurde) durch den Zimmermann Ausfluglöcher vom Hausbock festgestellt. Wenn er nun nach DIN arbeitet, muss er die Sanierung stoppen und erst einmal ein Monitoring durchführen, ob der Hausbockbefall noch aktiv ist.

Die Farbe der Ausfluglöcher (dunkel ist alt, hell ist neu) ist nicht immer ausschlaggebend. Bei einem Dachstuhl, wo sich praktisch nichts bewegt und der sehr dunkel ist, ist die sonst typische Vergilbung frischer Ausfluglöcher innerhalb von wenigen Jahren nicht anzutreffen. Da heißt, ein Ausflugloch kann zwei Monate oder 10 Jahre alt sein und hat fast die gleiche Farbe. Hier sollte dann streng genommen nach DIN erst einmal ein Monitoring durchgeführt werden. Technisch ist das nicht durchführbar, weil die Sanierung sonst stagniert. In einem solchen Fall ist die Entscheidung zu treffen, ob es sich um aktiven oder nicht aktiven Befall handelt.

Bei einem aktiven Befall wird mit Kontrollschlägen geprüft, wo der Befall überall aufgetreten ist. An stark vermulmten Stellen wird durch Abbeilen oder andere Maßnahmen der Restquerschnitt festgestellt, ob er ausreichend vorhanden ist für die Standfestigkeit der Konstruktion. Danach wird mit einem bekämpfenden Holzschutzmittel die Holzoberfläche gesprüht und an schwer zugänglichen Stellen wird eine Bohrlochtränkung durchgeführt.

Ist der Befall nicht mehr aktiv und das Dach wird ausgebaut, dann ist zu prüfen, wo der Hausbockbefall z. B. früher überall aufgetreten ist. Es werden Kontrollschläge angesetzt. Nachdem die Kontrollschläge ausgeführt wurden, muss an stark vermulmten Stellen abgebeilt oder durch andere Methoden der tragfähige Restquerschnitt festgestellt werden. Danach wird mit einem vorbeugenden Mittel gesprüht. Alle Holzschutzmittel, die heute zum Sprühen zugelassen sind, sind bekämpfend wirksam.

Daraus ist zu erkennen, dass es technisch erst einmal gar keinen Unterschied macht, ob der Befall aktiv ist oder nicht. Es sind unter praktischen Gesichtspunkten genau die gleichen Maßnahmen notwendig.

Auf diese Problematik wird bei Kapitel 9 noch einmal näher eingegangen. Es soll mit diesem Beispiel nur dargestellt werden, welche Problematik in einem solchen Absatz steckt.

Kapitel 4.3

Es wird die Regelsanierung als bewährtes Verfahren der Technik beschrieben. Bei Pilzbefall wird gefordert, dass grundsätzlich die Beseitigung der Ursache erhöhter Feuchtigkeit und die Trocknung der Schadensbereiche erforderlich sind. Selbstverständlich müssen auch die befallenen Materialien, Myzelien und Fruchtkörper entfernt werden. Dann sind die befallenen Holzbauteile auszubauen. Die Behandlung der verbliebenen Holzbauteile muss mit vorbeugend wirksamen Holzschutzmitteln durchgeführt werden und bei Befall durch den Echten Hausschwamm ist die Behandlung von Mauerwerk mit Schwammsperrmitteln notwendig. Gegenüber der alten Norm hat sich hier nichts weiter geändert.

Interessant ist der Satz (4.3.1), dass auf vorbeugend wirksame Holzschutzmittel und Schwammsperrmittel verzichtet werden kann, wenn im Befallsbereich sämtliche Hölzer entfernt und durch nicht befallbare Baustoffe oder Bauteile ersetzt werden, auch anderweitig kein Holz oder Holzwerkstoffe neu eingebaut werden und die geforderte Austrocknung der sanierten Bauteile nachhaltig sichergestellt ist. Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass der Befall nicht auf angrenzende Gebäudeteile übergreifen kann.

Diese Passage zielt auf die Wirtschaftlichkeit der Sanierung und berücksichtigt auch die Forderungen der Denkmalpflege. Es kann darauf verzichtet werden, eine Schwammsanierung durchzuführen, wenn kein Holz mehr in der Wand verbaut ist und die Wand trocken ist und trocken bleibt.

Der Begriff: die geforderte Austrocknung der sanierten Bauteile nachhaltig sichergestellt bedeutet, dass eine schnelle (künstliche) oder auch natürliche Trocknung dafür geeignet ist. Im Artikel des Verfassers werden dazu erfolgreich durchgeführte Verfahren beschrieben.

Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Holz in der Wand bei Hausschwammbefall lassen sich einige Sanierungsprobleme deutlich wirtschaftlicher als mit der Bohrlochtränkung lösen. Wenn nämlich sowieso in einem Raum jeder Deckenbalken in der Außenwandauflage wegen Hausschwammbefall saniert werden muss, ist auch zu überlegen, ob der Einbau einer Massivdecke (wo dann auf eine Bohrlochtränkung verzichtet werden kann) nicht wirtschaftlicher ist. Dabei sind aber die angrenzenden Räume zu berücksichtigen wegen der notwendigen Sicherheitszone (siehe Kapitel 8).

Zum Schluss wird in diesem Absatz 4.3.1 noch angemerkt, dass in der Regelsanierung auch im Einzelfall Sondermaßnahmen integriert werden müssen. So ist z. B. die Heißluftbehandlung als Sondermaßnahme beschrieben. In Kapitel 8, wo es um die Hausschwammbekämpfung geht, wird dazu noch einmal Stellung bezogen. Es sei schon jetzt angemerkt, dass durch die neue DIN 68 800 Teil 4 ein wesentlich breiteres Spektrum zur Hausschwammsanierung eröffnet wurde als dies bisher üblich war und es ist in Zukunft möglich, jedes Gebäude im Sinne der DIN individuell zu behandeln.

In Absatz 4.3.2 wird etwas über Insektenbefall ausgesagt. Befallene Holzbauteile sind auszubauen. Es müssen bekämpfend wirkende Holzschutzmittel eingesetzt werden. Die Anwendung des Heißluftverfahrens ist als Regelverfahren zur Insektenbekämpfung möglich. Die Anwendung des Begasungsverfahrens ist als Regelverfahren ebenfalls möglich. Keine Regelsanierung im Sinne dieser Norm sind elektrophysikalische Verfahren. Dazu gehören die Mikrowellentechnik und die Hochfrequenztechnik. Da diese Verfahren in der Regel teuer sind und es unwirtschaftlich ist, damit z. B. einen gesamten Dachstuhl zu behandeln, werden diese Sonderverfahren nur für einen begrenzten Insektenbefall empfohlen. Bewährt haben sich beide Verfahren, wobei es zurzeit in der Bundesrepublik keinen Anwender für das Hochfrequenzverfahren gibt. Zum Mikrowellenverfahren wird in Absatz 10 mehr ausgesagt.

Mit einer Zusatzbemerkung wird in diesem Kapitel 4.3.2 darauf hingewiesen, dass der Einsatz von bekämpfenden Holzschutzmitteln (Bekämpfungsmittel) auf ein notwendiges Maß einzuschränken ist. Risiko und Nutzen sollten verantwortungsvoll abgewogen werden.

Diese Aussage ist herausgelöst aus dem normalen Betriebsalltag. Sie kann so nicht unwidersprochen stehen bleiben.

Ein Sachverständiger, der ein Gebäude überprüft und nur an zwei Sparren Hausbockbefall findet, kann nun nicht darauf vertrauen, dass er nur diese beiden Balken mit einem bekämpfend wirksamen Holzschutzmittel behandelt. Da ja heute gemäß DIN 68 800 Teil 2 bestimmte Dachkonstruktion in der Gebrauchsklasse 0 eingestuft werden, muss dort kein Insektenschutz durch Holzschutzmittel ausgeführt werden. Es wird immer wieder vergessen, dass solche Hölzer kontrollierbar bleiben müssen.

In diesem Fall heißt das, dass der Sachverständige für die Festlegung des weiteren Holzschutzes nicht auf einen vorbeugenden Schutz der bisher nicht befallenen Sparren verzichten kann. Ansonsten begeht er einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und haftet für diese Maßnahme 30 Jahre.

Außerdem ist hier die Frage erlaubt, wie in einem Sparren ohne Ausfluglöcher Insektenlarven der ersten Befallsgeneration geortet werden können. Geräuschverstärker sind problematisch, allenfalls diese Typen, die das Fraßgeräusch gespeichert haben und aus dem allgemeinen Geräusch im Holz herausfiltern können. Ist genügend Zeit vorhanden, lassen sich diese Geräte für einige Wochen installieren. Das fällt dann unter das oben angesprochene Monitoring. Nur einfach die befallenen Teile chemisch zu behandeln und die anderen Bauteil ohne Behandlung zu belassen, hält der Verfasser für bedenklich.

Leider wurde die gesamte DIN 68 800 ohne Rücksicht auf werksvertragsrechtliche Grundsätze erstellt. Mit dem nachfolgend beschriebenen Absatz wird der Sachverständige aber in eine besondere Position hochgehoben, die er bisher im Sinne der DIN nie inne gehabt hat. Auch er unterliegt dem Werksvertragsrecht. Daher sind auch andere Regelungen außer der DIN für den Sachverständigen bindend.

Absatz 4.4

In Absatz 4.4 kommt die wesentlichste aller Änderungen in der DIN 68 800 Teil 4 zum Ausdruck. Dort steht, dass (Zitat):

die Entscheidung über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Bekämpfungsmaßnahme von einer sorgfältigen Diagnose der Befallsart und des Befallsumfangs abhängt. Hierfür sind qualifizierte Sachverständige einzusetzen. Kann der Schadorganismus nicht eindeutig bestimmt werden, ist eine Laboruntersuchung (makroskopisch, mikroskopisch oder molekularbiologisch) durchzuführen.

Einmal wird als nur der Sachverständige, nicht der Sachkundige genannt. Somit wird der Unsitte Einhalt geboten, dass ein Sanierer einen Untersuchungsbericht erstellt und danach arbeitet. Das sollen nach dieser Regelung in Zukunft 2 verschiedene Personen erfüllen. Gemäß Sachverständigenknigge ist das schon seit einigen Jahrzehnten in der Mustersachverständigenordnung des deutschen Industrie- und Handelstages verankert, um Wettbewerbsvorteile auszuschließen.

Auch die Unsitte in den Ausschreibungsprogrammen, die die Texte mitliefern, wird hier an den Pranger gestellt. Häufig ist in solchen fertigen Ausschreibungen die Position 1 zu finden, wonach der Dachstuhl zu untersuchen ist. In den weiteren Positionen wird dann schon beschrieben, was und wie viel zu sanieren ist. Woher weiß das der Autor einer solchen Ausschreibung? Damit wird doch nur dokumentiert, dass die gesamte „Holzschutzsanierung“ eben nicht nach DIN 68 800 durchgeführt werden soll.

Wenn der Sachverständige über Art und Umfang der Sanierung entscheidet, muss er u. a. auch berücksichtigen, dass es früher durchaus Sanierungsmaßnahmen gab, die erfolgreich waren, aber nicht nach DIN durchgeführt wurden. Das Meersburg-Urteil lässt solche Verfahrensweisen zu.

Damit muss sich jeder Sachverständige mittlerweile auch mit Sonderverfahren und mit alternativen Verfahren auseinandersetzen. Es ist nicht damit getan, dass in einem Gutachten lediglich als Sanierungshinweis eine Kopie der entsprechenden Punkte aus der DIN 68 800 Teil 4 beigefügt wird.

Der Sachverständige hat die Aufgabe, schwierige technische Zusammenhänge in einem vernünftigen nachvollziehbaren Deutsch auszudrücken. Das heißt, er ist verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen zu beschreiben. Er kann nicht davon ausgehen, dass z. B. der Gebäudeeigentümer, für den er ein Haus untersucht, den Text der DIN kennt und ihn vor allen Dingen auch verstanden hat.

Um das einmal sehr drastisch für den Hausschwamm auszudrücken ist für den Sachverständigen es heute unter Berücksichtigung dieses Absatzes in der DIN notwendig, die Mauer zu prüfen, wie sie aufgebaut ist, ob sie überhaupt mit einer Bohrlochtränkung geschützt werden kann, wie weit das Holz befallen ist, welche alternativen Möglichkeiten es gibt und wie diese durchzuführen sind.

Dem erfahrenen Sachverständigen stehen mit diesem Absatz Tür und Tor offen für sehr individuelle Verfahren. Das hat auch nichts mit erhöhtem Risiko oder mit verstärkter Haftung zu tun. Jeder Sachverständige ist heute für das zur Verantwortung zu ziehen, was er als Sanierung empfohlen hat (Werkvertrag). Wenn der Verarbeiter sich strikt an das Gutachten hält und dann die Sanierung misslingt haftet der Sachverständige mit, unter Umständen sogar alleine. Im Umkehrschluss haftet der Verarbeiter nur soweit, wie er die Angaben im Gutachten nicht beachtet hat. Deshalb soll der Verarbeiter in Zukunft unter Berücksichtigung der neuen DIN auf ein aussagekräftiges Gutachten Wert legen.

Häufig werden einfach nur schematisierte Anhänge im Gutachten verwendet, um das Gutachten zu ergänzen. Dem Verfasser ist häufiger aufgefallen, dass bei Skizzen über den Befallsumfang komplette Seiten einer Legende beigefügt wurden, die letztendlich nur angehängt wurden. In der Legende sind dann irgendwelche Befallsmerkmale farbig markiert, ohne dass sie in der Zeichnung wiederzufinden sind.

Hier stellt sich die Frage der Verständlichkeit. Es muss in keiner Legende etwas von Hausbockbefall stehen, wenn tatsächlich kein Hausbockbefall in der Zeichnung wiederzufinden ist. Die Gutachten sollten schon individuell erstellt werden.

Auch soll gemäß Mustersachverständigenordnung der Sachverständige schwierige technische Zusammenhänge in einem verständlichen Deutsch beschreiben. Das ist nicht immer einfach, aber diese Forderung ist verständlich. Der Verfasser kennt Gutachten über z. B. Hausschwammbefall, wo fast nicht zu erkennen ist, woher die Feuchtigkeit kommt. Solche ‚Gutachten sind im Sinne der Werkvertrags nachzubessern oder zu erläutern. Eine zusätzliche Erläuterung eines nicht verständlichen Gutachtens muss nicht vergütet werden.

Zum Glück gibt es schon seit längerem ein Umdenken bei den Sachverständigen und die hier als Negativbeispiele genannten Sachverständigengutachten nehmen immer weiter ab. Was in Zukunft zählt ist die Erfahrung des Sachverständigen, damit verbunden die Fortbildung des Sachverständigen und die regelmäßige Diskussion mit Fachkollegen um den persönlichen Erfahrungsschatz zu erweitern. Das deutet darauf hin, dass Sachverständige organisiert sein sollten, um mit Fachkollegen zusammen gezielt Fortbildung betreiben zu können.

Absatz 4.5

Hier wird praktisch das Gleiche für die Bekämpfer gefordert wie im zuvor beschriebenen Absatz über die Sachverständigen. Auch sie müssen entsprechend ausgebildet sein, die für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte besitzen und, was jetzt neu in der DIN steht, auch die gesetzlichen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen. Dazu gehört eine Gefahrstoffausbildung, die je nach Ausbildung enthalten ist. Andere Sanierer (z. B. Zimmerleute) müssen für die Ausbringung von Holzschutzmittel eine separate Ausbildung vorweisen (siehe auch Kapitel 5).

Mittlerweile hat es sich in der Praxis eingebürgert, dass Zimmerleute, die mit der Altbausanierung befasst sind, enge Kontakte zu Schädlingsbekämpfern oder Holz- und Bautenschützern haben. Diese Berufsgruppe hat die entsprechende Ausbildung zum Ausbringen von Gefahrstoffen, die der Zimmermann in seiner normalen Ausbildung nicht hat. Während der Bekämpfer für die Sanierung von Pilz- und/oder Insektenbefall am Gebäude arbeitet, ist der Zimmerermeister in der Lage, die Standfestigkeit zu prüfen, entsprechende Abstützungen auszuführen und ggf. dann auch komplette Konstruktionen zu reparieren. In einer solchen Arbeitsgemeinschaft werden alle gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt und die Arbeit liegt in fachmännischer Hand. Zu solchen Arbeitsgemeinschaften kann nur geraten werden.

Absatz 4.6

Im Absatz 4.6 wird etwas über die tragenden Holzbauteile ausgesagt. Dort steht auch, dass im Bedarfsfall zur Prüfung der Standfestigkeit ein Tragwerksplaner einzubeziehen ist. Dazu wurde im Absatz 4.5 mehr ausgesagt.

Es gibt genügend Beispiele, wo durch wildes Abbeilen bis zum letzten Fraßgang bestehende Konstruktion so geschädigt wurden, dass sie statisch bedenklich waren und Notsicherungen und umfangreiche Austauscharbeiten durchgeführt werden mussten. Mit diesen Forderungen soll bewirkt werden, dass solche bedenklichen Arbeiten unterbleiben.

Absatz 4.7

Es wird zum Schluss noch gefordert, dass die entsprechenden Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzmaßnahmen zu berücksichtigen und zu ergreifen sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass Pilzsporen, Bohrmehl und Holzstaub entfernt werden, weil sie bei verschiedenen Personen zu allergischen Reaktionen führen können. Es wird auch angesprochen, dass Hornissen, Fledermäuse, Eulen und Turmfalken als schützenswerte Tiere bei einer Sanierung zu berücksichtigen sind und dann die Sanierungen erst dann ausgeführt werden, wenn kein Besatz vorhanden ist.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Es gehört also zu Planung der Holzschutzmaßnahme, dass auf solche natürlichen Einschränkungen (wie Fledermäuse etc.) Rücksicht genommen wird. Aus eigener Erfahrung lässt sich aber feststellen, dass gerade diese hier angesprochenen Themen für Sachverständige und Verarbeiter (mit der ständigen Auffrischung ihrer Ausbildung) selbstverständlich sind.

Anmerkung

Wie bereits weiter oben festgestellt ist der herausragende Punkt in diesem Kapitel der Absatz 4, wo die Verantwortung für das Gelingen der Sanierung dem Sachverständigen klar und deutlich übertragen wird.

Wer den reinen Text der DIN liest wird feststellen, dass bestimmte Begriffe erst gar nicht mehr in Frage gestellt werden. Die DIN richtet sich ganz gezielt in ihrem Text an die ausgebildeten Fachleute. Das Problem darin besteht nun, dass diese DIN nicht mehr für die Allgemeinheit lesbar ist. Damit wird es z. B. für den Architekten schwerer, die einzelnen angesprochenen Fachbegriffe und Forderungen in der Praxis umzusetzen. Auch das ist ein Trend, der in der DIN sehr deutlich verfolgt wird, die Arbeit gehört den Spezialisten, die dafür ausgebildet wurden. Aus verständlichem Grund kann der Verfasser das nur unterstützen.

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