Chemischer Holzschutz zur Bekämpfung

Gedanken und Erfahrungen zur Insektenbekämpfung

Einleitung

In der letzen Zeit wird von Bekämpfern immer wieder festgestellt, dass nach der Durchführung einer chemischen Bekämpfungsmaßnahme im Sinne der DIN 68 800 Teil 4 ein Teil des Befalles überlebt.

Bis mehrere Jahre nach der Sanierungsmaßnahme sind Fraßgeräusche im Holz zu hören. Die erforderlichen Nacharbeiten werden, und hier liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, wohl größtenteils kostenfrei durch den Auftragnehmer ausgeführt. Betrachtet man dieses Thema der Schädlingsbekämpfung im Holz mit dem chemischen Verfahren nach DIN 68 800 Teil 4 aber näher, so ist eine Situation zu erkennen, die für den Verarbeiter nicht mehr haltbar ist.

Gesetzliche Grundlagen der Insektenbekämpfung

Als gesetzliche Grundlage der Sanierung von Holzschadinsekten wird von den verschiedenen Verarbeiterverbänden immer wieder die DIN 68 800 Teil 4 angeführt. Dies ist keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr wird bei der Auftragsvergabe der Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbart. Das ändert sich auch dadurch nicht, dass der Verarbeiter die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart.

Wird ein Bekämpfer beauftragt, einen Insektenbefall zu bekämpfen, und nimmt er diesen Auftrag an, so schuldet er dem Auftragnehmer den Erfolg. Das heißt, wenn die Bekämpfung zu Ende ist, muss der Befall erloschen sein.

Zu diesem Werkvertrag gibt es ein sehr interessantes Urteil, das in der Literatur als das  „Meersburg-Urteil“ bekannt ist. Demnach ist es dem Verarbeiter freigestellt, wie er diesen Insektenbefall bekämpft. Hauptsache ist, dass nach der Bekämpfung der Befall erloschen ist. Ist der Befall aber nicht erloschen, so muss er kostenfrei nachbessern. Arbeitet der Bekämpfer nach der DIN 68 800 Teil 4, und der Befall ist nicht erloschen, so muss er nacharbeiten. Er kann sich nicht auf die DIN berufen, sondern er ist für den Erfolg verantwortlich.

Hat er aber eine Insektenbekämpfung mit Erfolg durchgeführt, sich dabei aber nicht an die Richtlinien der DIN 68 800 Teil 4 gehalten, so kann ein zukünftiger Käufer dieses Gebäudes nicht darauf bestehen, dass die Sanierung nach DIN ausgeführt wird. Das bedeutet mit anderen Worten, dass mit einer erfolgreichen Insektenbekämpfung im Holz der Vertrag erfüllt ist, unabhängig davon, ob die DIN 68 800 Teil 4 eingehalten wurde oder nicht.

Mit der DIN 68 800 wird der chemische Holzschutz geregelt. Die einzelnen Teile dieser DIN werden in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Damit sie Bestandteil eines Gesetzes werden, müssen sie bauaufsichtlich eingeführt werden. Dies geschieht über eine Mitteilung des DIBt im Bundesgesetzblatt und muss scheinbar zudem auch auf Länderebene genehmigt werden, denn in Niedersachsen wurde für den Teil 2 und den Teils 3 keine Einführung vorgenommen. In den anderen Bundesländern sind diese beiden Teile der DIN 68 800 aber Bestandteil der Landesbauordnung.

Für den Teil 4 liegt generell keine derartige bauaufsichtliche Einführung vor, es wird lediglich im Zulassungsbescheid auf den Teil 4 Bezug genommen. Der Grund für dieses etwas unübliche Vorgehen könnte in der aktuellen Fassung der DIBt-Prüfgrundsätze für Holzschutzmittel zu suchen sein. Für Bekämpfungsmittel sind hier Prüfzeiten von bis zu 52 Wochen vorgesehen; damit werden die Schadensersatzforderungen im Rahmen der geltenden Haftungsregelungen für die Verarbeiter einiger dieser Mittel bereits im Zulassungsverfahren festgeschrieben.

Viele Schädlingsbekämpfer oder Holz- und Bautenschutzbetriebe vereinbaren für ihre Arbeiten die VOB. Damit wird die DIN 68 800 automatisch Bestandteil der entsprechenden Insektenbekämpfung. Ob dies von Nachteil ist, muss hier nicht geklärt werden, da in der DIN 68 800 Teil 4 nur eine Mindestforderung an Holzschutz aufgeführt ist. Mindestens die in der DIN aufgeführten Arbeiten müssen erfüllt werden, um eine Insektenbekämpfung erfolgreich abschließen zu können.

Viel wichtiger ist jedoch der Hinweis, dass nur geprüfte Holzschutzmittel eingesetzt werden sollen. Damit ist es an der Zeit, sich einmal mit den Prüfungsgrundsätzen für die Erlangung der bauaufsichtlichen Zulassung auseinander zu setzen.

Prüfung der bekämpfenden Wirksamkeit

Um die Problematik der Wirksamkeit näher darzustellen, ist es erforderlich, den ungefähren geschichtlichen Ablauf darzustellen.

In der Anfangszeit des chemischen Holzschutzes wurden Holzschutzmittel entwickelt und in der Praxis ausprobiert. Wenn sie wirksam waren, wurden sie verkauft. Diese Feldversuche waren sehr aufwendig, und es wurde versucht, aus den Erkenntnissen in der Praxis eine Prüfungsanordnung zu finden, mit der im Labormaßstab vergleichbare Ergebnisse innerhalb kürzerer Zeit zu erzielen waren.

Mit dieser Methode wurden dann Wirkstoffe wie Lindan, Dieldrin und Aldrin geprüft. Zu diesem Zeitpunkt wurden die fertigen Holzschutzmittel-Formulierungen geprüft, die Wirkstoffdaten wurden vom Rohstoffhersteller geliefert.

Aus diesen Prüfanordnungen entwickelte sich die DIN EN 22, die sehr lange Zeit für die Beurteilung der bekämpfenden Wirksamkeit gegenüber Hausbocklarven als Prüfnorm vom Deutschen Institut für Bautechnik (bzw. dem Sachverständigenausschuss) zugrunde gelegt wurde. Bei den seinerzeit eingesetzten Kontaktinsektiziden (Lindan usw.) wurde die Wirksamkeit zum Teil zusätzlich über die Gasphase unterstützt, aber auch bei den folgenden Kontaktinsektiziden ohne Gasphase (Permethrin, Deltamethrin) waren mit diesen Prüfnormen in der Praxis relevante Ergebnisse zu erzielen. In genau definierte Normklötzchen wurden Hausbocklarven eingesetzt. Die Klötzchen wurden mit einem Holzschutzmittel behandelt und es wurde geprüft, inwieweit eine Abtötung der Larven stattfand.

Schon immer war es ausreichend, dass mindestens 80 % der Prüfungstiere abgetötet wurden. Dann wurde das Holzschutzmittel als bekämpfend wirksam eingestuft.

Es ist aber nicht allein das Holzschutzmittel, das die Bekämpfung ausmacht, sondern auch die Arbeitsweise. Und hier ist die DIN 68 800 Teil 4 besonders zu berücksichtigen. In der Ausgabe von 1974 wird vermerkt, dass bei Hausbockbefall bis zum letzten Fraßgang abzubeilen ist. Somit können nur sehr wenige Larven im Holz verbleiben. Wenn dann noch mit einem Holzschutzmittel behandelt wird, das mindestens 80 % der Larven abtötet, so ist eine fast vollständige Vernichtung der Larven eingetreten.

Schon zu dieser Zeit gab es aber Grenzfälle, wo zum Beispiel tief sitzende Larven durch die Holzschutzmittel nicht erreicht wurden, und Fraßgeräusche bis zu 2 Jahren nach der Bekämpfung zu hören waren. Wenn dann die Larven zur Verpuppung in die höheren Holzzonen eingewandert sind, kam es über das Kontaktinsektizid recht schnell zur Abtötung.

Mittlerweile wird die Prüfung für die Zulassung zur Hausbockbekämpfung vom Deutschen Institut für Bautechnik nach DIN ENV 1390 durchgeführt. Sie beinhaltet, dass mehrere Larven in einem Holzklotz eingesetzt werden und das Holzschutzmittel von außen auf das Holz aufgebracht wird. Die heute zu prüfenden neuen Wirkstoffe sind Fraßgifte. Hier muss die Larve genügend vergiftetes Holz fressen, um abgetötet zu werden.

Bei dieser Versuchsanordnung gibt es 2 grundsätzliche Probleme. Einmal ist die Larve gezwungen, im behandelten Holz zu bleiben und automatisch genug vergiftetes Holz zu fressen. Zweitens ist bei der Überprüfung dieser Norm festgestellt worden, dass die Tiere teilweise Kannibalismus zeigen, sich also gegenseitig auffressen. Von daher ist eine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses festzustellen, und nach mündlichen Mitteilungen eines Wirkstoffherstellers gibt es mittlerweile Hinweise, dass die Ergebnisse dieser Norm nicht reproduzierbar sind.

Es kommt hier aber auch hinzu, dass bisher niemand Ergebnisse aus der Praxis mit diesen Laborwerten verglichen hat. So ist zum Beispiel denkbar, dass die Hausbocklarve beim Erreichen der vergifteten Holzzonen feststellt, dass hier ein Fraßgift vorliegt, und wieder eine andere Fraßrichtung einnimmt. Auf alle Fälle ist in der Praxis festzustellen, dass bei der Verwendung von Fraßgiften bis zu mehreren Jahren nach der Bekämpfung immer noch Fraßtätigkeiten im Holz festzustellen sind. Das bedeutet, dass der Verarbeiter automatisch noch den Erfolg schuldet, da der Auftrag nicht erfüllt ist, die Insekten abzutöten.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass zu Beginn der „Borsalzära“ um 1990 herum die bekämpfenden Wirksamkeiten gegen Hausbocklarven getestet wurden, und die Prüfungszeit auf 52 Wochen verlängert wurde. Zu diesem Zeitpunkt, also um 1990, wurden keine Prüfungen gegen den Gemeinen Nagekäfer vorgenommen. Allein aufgrund der Prüfung der Wirksamkeit gegen Hausbocklarven wurde darauf geschlossen, dass dann auch alle anderen Holz zerstörenden Insekten mit dieser Wirksamkeit abgedeckt sind.

Heute ist das Problem noch weitreichender. Es wird zwar gegen den Hausbock (Hylotrupes bajulus) und teilweise auch gegen den Gemeinen Nagekäfer (Anobium punctatum) geprüft, das Mittel wird aber im bauaufsichtlichen Bereich so ausgelobt, als wäre es für alle Holzschadinsekten wirksam.

Wenn man zum Beispiel den Trotzkopf oder den Gescheckten Nagekäfer (Bunter Nagekäfer) betrachtet, so liegen hier Ernährungs- und Verhaltensweisen vor, die weder mit dem Hausbock noch mit dem Nagekäfer zu vergleichen sind.

Und auch hier zeigt sich in der Praxis, dass die modernen Mittel eher versagen als wirksam sind. Dr. Uwe Noldt aus dem Holzforschungsinstitut in Hamburg hat mit seinen Arbeiten gezeigt, dass bei der Anwendung von Borsalzen der Befall durch den Gemeinen Nagekäfer nicht vollständig abgetötet werden konnte. Diese Ergebnisse werden aber offensichtlich vom Sachverständigenausschuss und vom Deutschen Institut für Bautechnik ignoriert.

Wenn man nun auch noch die DIN 68 800 Teil 4 (Ausgabe 92) betrachtet, so wird klar, dass mittlerweile völlig andere Voraussetzungen gegeben sind als vor 15 Jahren. Nicht nur, dass die Holzschutzmittel anders wirken, auch die Verarbeitung sieht anders aus. Heute wird nur noch vermulmtes Holz abgebeilt, weil man davon ausgeht, dass bei stärkerem Abbeilen mehr tragfähige Holzsubstanz entfernt wird, als tatsächlich notwendig ist. Automatisch verbleiben deutlich mehr Larven im Holz. Wenn dann die mindestens 80 %-ige Abtötung eintritt durch die Anwendung der Holzschutzmittel, überleben eben mehr Larven und die Fraßgeräusche sind einfacher und deutlicher zu hören.

Hinzu kommt das geänderte Verhalten der Bauherren. Bei dem sensiblen Thema Holzschutz wird vielmehr darauf geachtet, was tatsächlich abläuft. Wenn für die Holzschutzmaßnahme Geld ausgegeben wird, so erwartet der Bauherr um so mehr, dass ein Insektenfraß nach der Bekämpfung nicht mehr zu hören ist. Und genau hier triftet die Praxis mit den Wunschvorstellungen des Deutschen Instituts für Bautechnik oder des Sachverständigenausschusses auseinander.

Was bedeutet das für die Praxis?

Hierzu ist es notwendig, sich zuerst einmal mit den Arbeiten auseinander zu setzen, die bei der Insektenbekämpfung notwendig sind.

Mit Kontrollschlägen soll geprüft werden, wo überall Befall ist. Weiterhin ist es dann erforderlich, vermulmtes Holz abzubeilen. Nach dem Abbeilen kann dann mit einem Holzschutzmittel behandelt werden. Für großvolumige Bauteile oder schwer zugängliche Bauteile ist zusätzlich die Bohrlochimprägnierung anzuwenden.

Die Hölzer sind also freizulegen, damit sie eingesehen werden können. Bei den nun folgenden Ausführungen wird immer davon ausgegangen, dass die Mindestforderungen der DIN 68 800 Teil 4 erfüllt sind. Es sind also nachfolgend keine Fälle benannt, bei denen praktisch durch die Fußbodendielung die Deckenbalkenlage angebohrt wurde und es dann zu Problemen mit der Abtötung kam. (Diese Praxis wird heute noch vermehrt angewendet.)

Da bei der Erfüllung der neuen DIN 68 800 Teil 4 (1992) ein vollständiges Abbeilen nicht mehr vorgenommen wird, verbleibt automatisch ein Teil des Befalls im Holz. Werden nun Holzschutzmittel verwendet, die rein als Fraßgifte wirken, so muss eine Mindestmenge an Wirkstoff aufgenommen werden, damit das Insekt abgetötet wird. Deshalb macht es hier, wie auch bei den Kontaktgiften, wenig Sinn, direkt vor dem Schlüpfen der Insekten eine Bekämpfung durchzuführen. Zwangsläufig kommt es noch zum Ausflug von Holzschadinsekten.

Auch ein tief sitzender Befall kann mit der chemischen Methode nicht vollständig erreicht werden. Die Versuche von Herrn Dr. Noldt im Museumsdorf in Detmold haben gezeigt, dass selbst bei der Bohrlochtränkung lokale Befallsstellen des Gescheckten Nagekäfer nicht erreicht wurden. Wenn hier also auf der Grundlage des Werkvertrages gearbeitet wird, ist der Bekämpfer verpflichtet, trotz der durchgeführten Bohrlochimprägnierung Nacharbeiten vorzunehmen. Für diese Arbeiten hat er keinen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung.

Die Praxis zeigt, dass es sehr schwierig ist, die verwendete Holzschutzmittelmenge in einem Bohrloch zu bestimmen. Zwar gibt es Betriebe in der Bundesrepublik, die mit Durchflussmessern arbeiten, aber das ist eher die Ausnahme. Hier kann dann abgelesen werden, wieviel tatsächlich pro Bohrloch eingebracht wurde. Häufiger wird rein nach Gefühl Holzschutzmittel eingepresst oder ohne Druck eingefüllt. Die genaue Menge an verpresstem Holzschutzmittel kennt kaum jemand, aber bei der drucklosen Methode kann man die Menge abmessen, wenn man will.

Nachdem nun aber bekannt ist, dass die Holzschutzmittel mit verzögerter Wirksamkeit den Insektenbefall nicht sofort vollständig abtöten, erscheinen diese Nacharbeiten in einem neuen Licht. So ist zum Beispiel bekannt, dass bei einem norddeutschen Betrieb bei der Verwendung von Flufenoxuron als Wirkstoff gleich bei mehreren Hausbock-Bekämpfungsmaßnahmen Befall überlebt hat. Selbst 3 Jahre nach der Sanierung sind noch Fraßgeräusche der Insektenlarven zu hören. Hier reklamiert der Bauherr zu recht und es ist nun zu klären, wer dafür verantwortlich ist.

(„Der Sachverständigenausschuß hat davon gehört, das Deutsche Institut für Bautechnik ist nicht informiert, weil nicht zuständig, und überhaupt sei das Sache des Sachverständigenausschusses, wofür habe man den denn sonst. Der sei für die Prüfung und Beurteilung zuständig.“ Das ist der Kern der Aussage von Herrn Dipl.-Ing. Quitt, dem neuen zuständigen Mitarbeiter für Holzschutz im Deutschen Institut für Bautechnik.)

Die Industrie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mittel geprüft sind und bauaufsichtlich zugelassen sind. Damit hat der Bekämpfer den „schwarzen Peter“, er muss dem Bauherrn also nachweisen, dass er ordnungsgemäß gearbeitet hat. Da es kaum eine vernünftige Nachweismethode gibt, die eingebrachte Menge bei der Bohrlochtränkung zu bestimmen und die geforderten Aufbringmengen von 350 ml/m2 in abgebeilten Fichten-Reifholzbereichen nicht zu erreichen sind, bleibt der Verarbeiter trotz besseren Wissens auf den Nacharbeitungskosten sitzen.

Nach dem Studium der technischen Merkblätter für Bekämpfungsmittel ist bei keinem Produkt zu erkennen, dass die Wirksamkeit gegenüber dem Gescheckten Nagekäfer oder dem Trotzkopf eingeschränkt ist. Einige Hersteller verweisen darauf, dass auch gegen Nagekäfer geprüft wurde.

Damit ist aber nur der Holzwurm gemeint (Anobium punctatum). Wie soll also eine Bekämpfung gegen den Gescheckten Nagekäfer funktionieren? Geprüft wurde gegen den Hausbock (DIN EN 22 oder DIN ENV 1390) der auf Nadelholz und recht trockenes Holz spezialisiert ist und allenfalls noch gegen den Gewöhnlichen Nagekäfer (DIN EN 48), der auf feuchtes Holz spezialisiert ist. Keine Prüfungen wurden bisher durchgeführt für Xestobium rufovillosum oder Dendrobium pertinax. Das heißt, dass dem Bekämpfer vorgespiegelt wird, dass praktisch alle Holzschadinsekten mit diesem Holzschutzmittel abgetötet werden. Anhand der praktischen Erkenntnis, hier insbesondere der Arbeiten von Herrn Dr. Noldt, ist dies aber zu bezweifeln.

Dem Verfasser ist eine Kirche in Munster (Lüneburger Heide) bekannt, bei der ein norddeutscher Verarbeiter eine Bohrlochimprägnierung mit einem Flufenoxuron-haltigen Bekämpfungsmittel durchgeführt hat. Es wurde ein Befall von Dendrobium pertinax bekämpft. Selbst 2 Jahre nach der Bekämpfung sind direkt neben dem Bohrloch (der Bohrlochimprägnierung) noch Insekten ausgeflogen. Und das, obwohl zusätzlich die gesamte Oberfläche in diesem Bereich behandelt wurde.

Der Verarbeiter hat jetzt das Problem, dass er nacharbeiten muss, obwohl nach Ansicht des Verfassers ihn keine Schuld trifft. Sowohl der Holzschutzhersteller als auch das Deutsche Institut für Bautechnik weisen jegliche Verantwortung von sich und berufen sich jeweils immer gegenseitig auf die Pflicht des Anderen, darauf hinzuweisen, dass die Holzschutzmittel für den Bereich nicht wirken, bzw. für den Bereich nicht geprüft sind.

Krass ausgedrückt bedeutet das letztendlich, dass bei Einhaltung der DIN 68 800 Teil 4 Ausgabe 1992 und Verwendung der heute zur Verfügung stehenden Bekämpfungsmittel nicht mehr sichergestellt ist, dass ein Befall sofort abgetötet wird oder auch in absehbarer Zeit erlischt. Wenn der Bauherr schon sehr viel Geld für eine chemische Bekämpfung ausgeben muss, so erwartet er auch, dass diese Maßnahme Erfolg hat. Er bezahlt es ja auch, und er vertraut auf das Prüfzeichen „bauaufsichtlich zugelassen“.

Weitere Konsequenzen

Aus dieser geringen Erfolgsaussicht einer chemischen Insektenbekämpfung im Holz entstehen völlig neue rechtliche Aspekte. Hier wird in Zukunft noch die Frage zu klären sein, wer dafür verantwortlich ist. Dazu ein Beispiel.

Ein Eigenheimbesitzer verkauft ein Haus, bzw. Wohnungen in diesem Haus. Bei der Durchsicht seines Hauses vor dem Verkauf (und der Sanierung des Hauses zum Verkauf) stellt er fest, dass er einen Insektenbefall im Dachstuhl hat. Er beauftragt einen Bekämpfer, die erforderliche Sanierung durchzuführen. Der Bekämpfer arbeitet nach der DIN 68 800 Teil 4 und setzt die chemische Methode ein.

Der Kaufvertrag wird abgewickelt und nach Einzug in sein neues Eigenheim stellt der Käufer (bzw. einer der Käufer) fest, dass es Fraßgeräusche im Dachstuhl gibt. Er bemängelt eine nicht sachgerecht durchgeführte Sanierung. Ihm wird nun erklärt, dass bei der chemischen Behandlung ein Teil der Insektenlarven überleben können. Daraufhin macht er einen merkantilen Minderwert geltend, weil es nach seiner Auffassung keine Möglichkeit gibt, ohne zusätzliche Arbeiten den Insektenbefall abzutöten. Zudem müsse er davon ausgehen, dass auch in Zukunft weitere Maßnahmen notwendig sind. Damit verliert in letzter Konsequenz der Verkäufer Geld, obwohl er nach den heutigen Grundsätzen alle Maßnahmen ergriffen hat, den Insektenbefall zu bekämpfen.

Dies ist keine Zukunftsvision. Ein gleich gelagertes Verfahren läuft im Moment vor einem Landgericht in Norddeutschland, wegen der Aktualität können hier keine weiteren Details genannt werden. Es gibt auch noch weitere Fälle dieser Art.

Auch eine andere Konstellation der Haftung ist denkbar. Wenn zum Beispiel vor der Sanierung eines Gebäudes der Dachstuhl bekämpfend behandelt wird und nach Abtrocknung der Holzschutzmittel der weitere Ausbau vorgenommen wird, dann ist das Holz in der Regel nicht mehr zu erreichen. Es ist bereits vorgekommen, dass dann mehrere Jahre hindurch noch Nagegeräusche zu hören waren.

Wenn der Bauherr sich stur stellt, dann bessert der Bekämpfer seine Arbeit nach, weil ja immer noch Nagegeräusche zu hören sind. Die Öffnungen und Zerstörungen des Baukörpers gehen dann zu Lasten des Bekämpfers (bzw. seiner Haftpflicht-Versicherung, weil Vermögensschaden). Das kann, gerade bei einem hochwertigen Innenausbau, sehr teuer werden und führt allemal zum Imageverlust des Bekämpfers.

Die Konsequenz aus diesen Überlegungen ist doch, dass dann andere Verfahren eingesetzt werden müssen, um eine vollständige Abtötung der Insektenlarven vorzunehmen. Hierfür geeignet ist eine thermische Methode (Heißluftmethode) und die Begasung. Somit verbleibt für den chemischen Holzschutz lediglich der vorbeugende Schutz, wobei auch hier einige Einschränkungen zu machen sind. Darauf wird aber hier nicht weiter eingegangen, weil es sich mehr um generelle Probleme des vorbeugenden chemischen Holzschutz handelt.

Wer von den Bekämpfern bis heute nicht begriffen hat, dass er bei einer chemischen Behandlung zu mindestens Hinweise an den Auftraggeber über die Wirksamkeit der Holzschutzmittel geben muss, der wird sich in Zukunft immer mehr mit solchen Beanstandungen auseinandersetzen müssen. Und hier ist es nun an der Zeit, die Holzschutzhersteller einmal in die Pflicht zu nehmen.

Der Vertragspartner des Bekämpfers ist der Holzschutzhersteller. Er haftet für sein Produkt. Wenn sein Produkt für die Bekämpfung von allen Holzschädlingen ausgelobt wird, dann ist das eine Produkteigenschaft. Da aber nur gegen den Hausbock und vielleicht auch noch gegen den Holzwurm geprüft wurde, fällt es dem Hersteller des Mittels schwer, die Wirksamkeit gegenüber dem Gescheckten Nagekäfer und anderen Insekten nachzuweisen.

Nach den heutigen Rechtsgrundsätzen ist nicht der Bekämpfer verpflichtet, dem Hersteller nachzuweisen, dass das Mittel nicht wirkt, sondern der Hersteller ist verpflichtet, dem Bekämpfer nachzuweisen, dass sein Mittel wirkt. Da nützt es dem Hersteller auch wenig, sich hinter einem Prüfzeugnis zu verstecken, denn in einem Schriftverkehr mit dem Verfasser hat das Deutsche Institut für Bautechnik klar ausgesagt, dass letztendlich für die Wirksamkeit des Mittels der Hersteller allein verantwortlich ist. Und dass der Verarbeiter allein verantwortlich ist, welches Verfahren er einsetzt.

Wie geht es jetzt weiter?

Eine zuverlässige Prognose, wie viel Prozent Markteinbuße zu erwarten sind, kann niemand geben. Auf Dauer wird es jedoch eine Verschiebung hin zu den physikalischen Maßnahmen geben. Damit wird die einfache chemische Bekämpfungsmethode immer mehr verdrängt.

In dem Bemühen, Holzschutzmittel einzusparen, wird aber in der heutigen Zeit bei neu einzubauendem Holz wieder der Grundstock für eine weitere Ausbreitung von Holzschadinsekten gelegt. Es wird kaum noch gefährdetes Holz imprägniert, weil die Gefahr durch Holzzerstörer völlig unterschätzt wird. Das bedeutet, dass in Zukunft noch mehr Bekämpfungsmaßnahmen notwendig werden. Die jetzt bereits eingeleitete Entwicklung auf dem Bausektor wird dazu führen, dass vermehrt diese physikalischen Sanierungsmethoden bei Insektenbefall im Holz eingesetzt werden, und der herkömmliche Bekämpfer mit seiner chemischen Methode immer weiter unter Druck gerät.

Es bleibt auch abzuwarten, wie sich die Erkenntnis um die bekämpfenden Holzschutzmittel auf das Geschäftsverhältnis zwischen Bekämpfer und Hersteller auswirkt. Es ist durchaus denkbar, dass bei entsprechenden Aktivitäten der Bekämpferverbände (DSV, DHBV) ganz konkrete Schadensersatzforderungen an die Hersteller gestellt werden. Und es ist abzuwarten, wie weit die Hersteller dann sich bei dem Deutschen Institut für Bautechnik schadlos halten. Eine ähnliche Situation gab es bereits im Jahre 1986, als das Deutsche Institut für Bautechnik urplötzlich die Zulassung von bekämpfenden Holzschutzmittel ablehnte mit dem Hinweis, dass es die Aufgabe dieses Institutes sei, nur für den Neubau die entsprechenden Produkte zuzulassen.

Damals war mit dem Artikel im Stern: „Gefahr im Gebälk“ ein Überdenken der bekämpfenden Holzschutzmittel angeregt worden, und es hagelte Schadensersatzforderungen an die Industrie. Den entsprechenden Schadensersatzforderungen der Industrie entging das Deutsche Institut für Bautechnik mit der Herausnahme der bekämpfenden Mittel aus dem Zulassungswesen.

Seinerzeit waren die Verarbeiter zwar betroffen, aber nicht direkt beklagt, da es keine anderen Mittel gab. Das sieht jetzt anders aus. Die zugelassenen Mittel sind nur noch gering toxisch, aber die Wirkungsweise ist mittlerweile fragwürdig. Jetzt kann es auch für den Bekämpfer zu Schadensersatzforderungen kommen, wenn zum Beispiel nachträgliche Öffnungen in Konstruktionen notwendig werden, bei denen zuvor die Hölzer bekämpfend behandelt und verkleidet wurden.

Aus der Sicht des Verfassers ist es daher unbedingt notwendig, dass das Deutsche Institut für Bautechnik nur solche Prüfverfahren zulässt, die in der Praxis überprüft wurden und der täglichen Verarbeitungspraxis Rechnung tragen. Nur dann ist eine sichere Aussage über den Bekämpfungserfolg möglich. Was der Sachverständigenausschuss für die Zulassung von Holzschutzmittel jetzt betreibt, hat mit der Praxis wenig zu tun.

Das Deutsche Institut für Bautechnik sollte auch darauf drängen, dass der Hersteller Angaben über die Wirksamkeit in sein technisches Merkblatt aufnehmen muss. Angaben über die Toxizität und über die Verarbeitung sind im Prüfbescheid bereits festgelegt und müssen veröffentlicht werden. Warum dann nicht auch Angaben über die Wirksamkeit … beim RAL-Zulassungsverfahren ist dies seit vielen Jahren guter Brauch.

Die Verantwortung für die Ausführung seiner Arbeit bleibt beim Bekämpfer, aber er wird zumindest dann offen und ehrlich informiert, was das chemische Holzschutzmittel noch zu leisten vermag. Er kann dann besser wählen, und letztendlich Schaden vermeiden, der ihm und dem Bauherrn durch seine Arbeit entstehen kann.

Veröffentlich in „Der praktische Schädlingsbekämpfer“, Februar und März 2004

Joachim Wießner
Heinrich-Heine-Straße 6
49688 Lastrup
04472/94840

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